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Satzung

Statuten der Stefanus-Gemeinschaft Tirol in der Fassung von 2016

1. Vereinsname

Der Verein führt den Namen "Stefanus-Gemeinschaft Tirol".

2. Sitz des Vereines

Der Sitz des Vereines ist in Karres 6, 6462 Karres. Er ist im ganzen Bundesland Tirol tätig.

3. Zweck und Ziel des Vereines

a) Die Tätigkeit des Vereines ist uneigennützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und unabhängig.

b) Der Verein ist in der Katholischen Kirche verankert und bezweckt die Förderung religiöser, sozialer und grundsatzpolitischer Bildungsarbeit sowie rhetorischer Ausbildung.

c) Ziel der Bildungsgemeinschaft ist die Gewinnung und Ausbildung christlicher Frauen und Männer für eine verantwortungsbewusste Mitarbeit im kirchlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Bereich.

d) Die Bildungsarbeit geschieht in erster Linie in den einzelnen Freundes-kreisen und in den Regionen, zu denen mehrere Stefanuskreise zusammen-geschlossen sind.

4. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

a) Abhalten von Vorträgen, Seminaren, Kursen, Tagungen sowie Wallfahrten

b) Erstellung von schriftlichen Behelfen

d) Gründung und Unterstützung von einzelnen Stefanuskreisen

e) Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen im Bedarfsfall

f) Zusammenarbeit mit der Gesamt-Gemeinschaft in Heiligkreuztal

g) Öffentlichkeitsarbeit

5. Finanzielle Mittel

Die zur Besorgung der Aufgaben des Vereines erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge

b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen

c) Zur Verfügungsstellung der Räume des Bildungshauses St. Stefanus gegen Benützungsgebühr für Veranstaltungen, die dem Sinne der Stefanus-Gemeinschaft nicht widersprechen.

d) Freiwillige Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse

e) Subventionen und Zuwendungen aller Art

Die Mittel des Vereines dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden. Angestellte des Vereines erhalten eine Entlohnung entsprechend dem Kollektivvertrag. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder des Vereines keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, auch nicht im Falle der Auflösung des Vereines oder bei ihrem sonstigen Ausscheiden.

6. Mitgliedschaft

a) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, d.h. durch Teilnahme an Veranstaltungen und Bezahlung des Mitglieds-beitrages.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Unterstützung fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

b) Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu jeder Vereinsfunktion. Sie sind verpflichtet, zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen sowie die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

c) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch nachweisliche Verständigung des Vorstandes beendet werden. Bereits eingegangene Verpflichtungen sind jedoch zu erfüllen.

d) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand (alternativer Vorschlag: „… entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung“)

e) Wenn das Verhalten eines Mitgliedes dem Verein schadet oder dessen Zielen grob zuwiderläuft, kann die Mitgliedschaft durch einen Vorstandsbeschluss aberkannt werden.

7. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

8. Organe des Vereines

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Regionalversammlungen

d) Stefanuskreise

e) Geschäftsführung

f) Prüfungsausschuss

8.a) Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Der Obmann/die Obfrau hat zu einer außerordentlichen Generalversammlung einzuladen, wenn dies vom Vorstand, einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder einem Mitglied der Rechnungsprüfung unter Bekanntgabe der Tagesordnung gewünscht wird.

Zu jeder Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer 14-tägigen Frist unter der von ihnen zuletzt genannten Adresse einzuladen. 

Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder nötig. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist die Generalversammlung eine halbe Stunde nach dem Einladungstermin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) Bestellung der Rechnungsprüfer und der Beiräte

c) Entlastung des Kassiers

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festlegung von Mitgliedsbeiträgen

f) Änderung der Statuten mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

g) Erlassen von Richtlinien für den Vorstand und die Mitglieder

h) Auflösung des Vereines mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder

8.b) Vorstand

Zusammensetzung

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • Diözesanobmann/frau und
  • 1 Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/in,
  • Kassier/in,
  • Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Regionalobmännern/frauen und dem
  • Geistlichen Beirat, der durch die Diözese auf Vorschlag des Vorstandes bestellt wird. Dies kann auch ein Diakon, ein/e Laientheologe/in mit einschlägiger Praxis in der Seelsorge sein.

Funktionen

  • Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Er/Sie leitet und beruft die Generalversammlung und den Vereinsvorstand ein. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes/der Obfrau maßgebend.
  • Der Schriftführer/die Schriftführerin ist zuständig für den Schriftverkehr und die Protokollführung über sämtliche Vereinsversammlungen. Protokolle sind vom Schriftführer/der Schriftführerin gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau zu unterfertigen. Wird damit eine finanzielle Verpflichtung für den Verein begründet, bedarf es der zusätzlichen Unterfertigung durch den Kassier/ der Kassierin.
  • Dem Kassier/der Kassierin obliegen die finanziellen Angelegenheiten.
  • Dem Referenten/der Referentin für Öffentlichkeitsarbeit obliegt die medienwirksame Verbreitung der Vereinsanliegen und Vereinstätigkeiten.

Aufgaben

Zumindest einmal pro Kalender-Halbjahr findet eine Vorstandssitzung statt.

  • Der Vorstand erstellt die Tagesordnung für die Generalversammlung.
  • Zu jeder Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer 14tägigen Frist an die von ihnen zuletzt genannte Adresse einzuladen.
  • Seine Funktionsperiode erstreckt sich über drei Jahre. Die Funktion nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Funktionsperiode des Vereinsvorstandes.
  • Er kann Vereinsmitglieder als Beiräte zu einzelnen Beratungen einladen.
  • Zur Lösung spezieller Fragen ist er berechtigt, auch Nichtmitglieder als Fachberater beizuziehen.

8.c) Regionalversammlung

Mehrere Stefanuskreise werden zu einer Region zusammengefasst. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Die Regionsobleute bzw. Delegierten werden von den Obleuten der jeweiligen Region und ihren Stellvertretern/innen auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Aufgabe des/der Regionalobmannes/frau ist die Unterstützung und der Besuch der einzelnen Kreise und die Gründung neuer Kreise sowie Unterstützung bei der Erstellung des Jahresprogrammes und der Referentenliste.

8.d) Stefanuskreise

Die kleinste Zelle der Gemeinschaft ist der Stefanuskreis. Er wird von einem/r Obmann/frau oder einem Leitungsteam geleitet, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Stefanuskreis soll ein Freundeskreis sein.

Die Mitglieder der einzelnen Stefanuskreise haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Jeder Stefanuskreis soll einen Geistlichen Beirat haben. Dies kann auch ein Diakon oder ein/e Laientheologe/in mit einschlägiger Praxis in der Seelsorge sein. Die einzelnen Versammlungen sollen aber nicht von der Anwesenheit des Geistlichen Beirates abhängen.

8.e) Geschäftsführung

Der Obmann/Obfrau führt mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft.

Das Sekretariat wird vom Vorstand bestellt. Der Vorstand regelt dessen Aufgabenbereiche und das Ausmaß der Beschäftigung sowie die Entlohnung in beidseitiger Vereinbarung.

8.f) Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern.

Er wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählt.

Er hat sowohl die finanzielle Gebarung (als auch die ordnungsgemäße Abwicklung beschlossener Vereinsaktivitäten) zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung zu berichten. Er stellt den Antrag auf Entlastung des/r Kassiers/in und des Vorstandes.

9. Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Zum Ende jeden Kalenderjahres ist durch den/die Kassier/in eine Bilanz nebst Gewinn- und

Verlustrechnung zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung und Beschlussfassung vorzulegen. Dabei sind die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung einzuhalten.

Auf Verlangen des Vorstandes ist bei der nächsten Vorstandssitzung ein Zwischenbericht vorzulegen.

10. Schiedsgericht

Streitigkeiten unter Mitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, zu dem jeder der streitenden Teile ein Mitglied des Vereines wählt; die beiden Mitglieder einigen sich über die Wahl eines dritten Mitgliedes (aus dem Kreis des Vorstandes) zum Obmann/Obfrau des Schiedsgerichtes. Kommt bei der Wahl des/der Obmannes/Obfrau keine Einigung zustande, so entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, der Beschluss tritt sofort in Kraft. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes binden die streitenden Teile endgültig.

11. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereines bedarf der Zweidrittelmehrheit der General-versammlung. Das Vermögen fällt nach der Auflösung der Diözese Innsbruck und anteilsmäßig der Erzdiözese Salzburg zu mit der Widmung, die Mittel im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.  

(Karres, April 2016)

»Zeige mir, HERR, deine Wege, lehre mich deine Pfade.«

Psalm 25,4
Jahresleitwort 2023/2024